| BAG (25.03.2009) - 7 AZR 710/07 - Sachgrundlose Befristung (§ 14 TzBfG) |
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Stichworte: sachgrundlose Befristung, kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, arbeitsrechtliche Kommission Während die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist, kann die Höchstdauer der Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 3, § 22 Abs. 1 TzBfG durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Das gilt allerdings nur für eine Abweichung durch Tarifvertrag. In kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen des Dritten Weges kann von der Höchstbefristungsdauer nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Organisation der Evangelischen Kirche, als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst beschäftigt. Die Parteien schlossen im Februar 2004 einen für zwei Jahre sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, an den sich unmittelbar ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 anschloss. Nach einer von der bei der Beklagten gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission verabschiedeten Arbeitsrechtsregelung ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von drei Jahren möglich. LAG Köln (21.06.2007) - 10 Sa 225/07 BAG (25.03.2009) - 7 AZR 710/07 Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/09 des Bundesarbeitsgerichts |

