Konzernbetriebsrat - Zuständigkeit bei ausländischer Konzernspitze
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1. Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze
2. Errichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats

1. Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze

Gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG kann für einen Konzern durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Da § 54 Abs. 1 BetrVG bezüglich des „Konzern“-Begriffes auf § 18 Abs. 1 AktG verweist, besteht die Möglichkeit zur Errichtung eines Konzernbetriebsrates allerdings nur in einem sogenannten Unterordnungskonzern. Ein solcher Unterordnungskonzern liegt nach dem AktG vor, wenn ein oder mehrere Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind.

Wie der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 14.2.20071 und 16.5.20072 deutlich gemacht hat, setzt die Annahme eines solchen Unterordnungskonzerns jedoch voraus, dass das herrschende Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat. Werden die im Inland gelegenen Unternehmen von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht, kann kein Konzernbetriebsrat gebildet werden.

In dem dem Beschluss vom 14.2.2007 zugrunde liegenden Fall war bei einer deutschen Zwischenholding eines in England ansässigen Konzerns ein Konzernbetriebsrat gebildet worden, in den die Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte der in Deutschland gelegenen Unternehmen Mitglieder entsandt hatten. Allerdings war zwischen der Zwischenholding und ihren deutschen Beteiligungsgesellschaften kein Abhängigkeitsverhältnis gegeben. Dagegen sprach vor allem, dass zwei englische Konzernunternehmen 2004 mit einem Teil der inländischen Unternehmen Beherrschungsverträge abgeschlossen hatten; die deutschen Tochtergesellschaften mithin – an der deutschen Zwischenholding vorbei – direkt aus England gesteuert wurden. Damit war die Beherrschung dieser deutschen Tochtergesellschaft unmittelbar der englischen Gesellschaft übertragen worde

Auf der Grundlage dieser Beherrschungsverträge sowie des herrschenden Einflusses der englischen Gesellschaft auf die deutsche Zwischenholding konnte diese nicht als herrschendes Unternehmen gegenüber ihren Beteiligungsunternehmen qualifiziert werden. Im Rahmen des territorialen Geltungsbereichs des § 54 BetrVG gab es damit keinen Konzern, für den ein Konzernbetriebsrat hätte errichtet werden können. Völlig zu Recht hat deshalb das BAG in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die auf Feststellung eines Entsendungsrechts in den Konzernbetriebsrat gerichteten Anträge der einzelnen Arbeitnehmervertretungen abgelehnt. Denn nur dann, wenn sich ein inländisches Unternehmen – ohne Rücksicht auf seine Rechtsform – nach aktienrechtlichen Grundsätzen als herrschend gegenüber inländischen Tochterunternehmen qualifizieren lässt, sind die Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats erfüllt.

2. Errichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats

Wie das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 30.10.20063 ‑ offenbar in Bezug auf den gleichen Sachverhalt – bereits deutlich gemacht hat, lässt sich dieses Ergebnis wegen der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 3 MitbestG allerdings nicht auf die Frage übertragen, ob bei einer deutschen Zwischenholding ein Aufsichtsrat mit paritätischer Arbeitnehmerbeteiligung nach den Maßgaben des MitbestG gebildet werden kann. Vielmehr ist es möglich, dass zwar kein Konzernbetriebsrat, sehr wohl aber ein Aufsichtsrat mit Arbeitnehmerbeteiligung zu errichten ist.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall besaß die Antragsgegnerin zwar 100 % der Geschäftsanteile an acht deutschen Untergesellschaften, in denen insgesamt in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Konzernmutter innerhalb der G-Unternehmensgruppe war allerdings die in Großbritannien ansässige G plc, die mittelbar bzw. unmittelbar zu 100 % an den beiden britischen Zwischengesellschaften (GDH. Ltd. und GS Ltd.) sowie an der in Deutschland ansässigen Antragsgegnerin beteiligt war. Seit einigen Jahren führten die beiden britischen Zwischengesellschaften das Management der Konzernsparten D und OH. ohne kapitalmäßig an den G-Untergesellschaften beteiligt zu sein. Am 9.8.2004 und 11. bzw. 15.11.2004 schlossen sie dann aber Beherrschungsverträge mit den deutschen G-Untergesellschaften sowie Koordinations‑ und Ausgleichsverträge mit der Antragsgegnerin ab, wonach die Leitung der G-Untergesell­schaften auch rechtlich vollständig auf sie – also die britischen Zwischengesellschaften – übergehen sollten.

Wie bereits zum Konzernbetriebsrat ausgeführt, wurden die deutschen Tochtergesellschaften damit an der deutschen Zwischenholding vorbei direkt aus England gesteuert.In Übereinstimmung mit den Betriebsräten und der IG Metall, die den entsprechenden Feststellungsantrag beim LG Köln eingereicht hatten, ist auch das OLG Düsseldorf davon ausgegangen, dass die vorstehend geschilderten Beteiligungsverhältnisse ebenso wenig wie die Beherrschungsverträge der Errichtung eines Aufsichtsrats nach den Maßgaben des MitbestG bei der deutschen Zwischenholding entgegenstehen.Richtig war zwar, dass eine paritätische Mitbestimmung nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 1 MitbestG abgeleitet werden konnte. Denn die Antragsgegnerin beschäftigte selbst nicht mehr als 2.000 Arbeitnehmer. Auch konnte § 5 Abs. 1 S. 1 MitbestG keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats begründen. Denn für die darin vorgesehene Zurechnung der in den Beteiligungsgesellschaften dieser Zwischenholding beschäftigten Arbeitnehmer ist es erforderlich, dass die Zwischenholding im Hinblick auf die Beteiligungsgesellschaften als herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) qualifiziert werden kann. Was wiederum voraussetzt, dass die Beteiligungsgesellschaften unter der einheitlichen Leitung der Zwischenholding zusammengefasst wären.

Vorliegend war eine solche Beherrschung nach §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 3 AktG zwar zu vermuten, weil die Antragsgegnerin die Mehrheitsbeteiligung an den deutschen Untergesellschaften hielt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat das OLG Düsseldorf indes die Vermutung als widerlegt angesehen, weil die Beherrschungs‑, Koordinations‑ und Ausgleichsverträge vom 9.8.2004 und 11./15.11.2004 regelten, dass die Antragsgegnerin neben den umfassenden Leitungsrechten der GDH Ltd. und der GS Ltd. tatsächlich keine bedeutenden Weisungsrechte gegenüber den G‑Unter­gesellschaften ausüben kann und ausüben darf, so dass namentlich aus Sicht der G‑Untergesellschaften der unternehmerische Leitungswille der britischen Zwischengesellschaften für ihr jeweiliges Handeln maßgebend war. Die Geschäftsführungen der Untergesellschaften sollten bis auf wenige, gesetzlich ohnehin angeordnete Ausnahmen nur noch den beiden britischen Zwischengesellschaften unterstehen. Dass diese an den Untergesellschaften selbst nicht beteiligt waren, spielte keine Rolle. Auf der Grundlage eines Beherrschungsvertrags kann ein Unternehmen auch dann herrschend sein, wenn es selbst an dem abhängigen Unternehmen kapitalmäßig nicht beteiligt ist.

Mit Erfolg konnten sich die Antragssteller aber darauf berufen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 3 MitbestG für die Anwendung des MitbestG als herrschendes Unternehmen gilt und deshalb ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden war. § 5 Abs. 3 MitbestG bestimmt:

Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Abs. 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Abs. 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Abs. 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Zunächst einmal standen die deutschen Untergesellschaften unter der einheitlichen Leitung anderer als der in § 5 Abs. 1, 2 MitbestG bezeichneten Unternehmen. Denn die beiden britischen Zwischengesellschaften (GDH Ltd. und GS Ltd.) hatten die Rechtsform einer englischen „Limited“, die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG nicht als Unternehmensform aufgeführt ist. Die G‑Konzernspitze wird durch die G plc gebildet, die über mehrere Zwischengesellschaften in den Rechtsformen einer plc oder Ltd. eine Mehrheitsbeteiligung an der Antragsgegnerin hält. Die Antragsgegnerin wiederum hält alle Geschäftsanteile an den deutschen Untergesellschaften. Damit beherrscht die G-Konzernspitze (G plc) i. S. v. § 5 Abs. 3 MitbestG „über“ die Antragsgegnerin auch die deutschen G-Untergesellschaften. Nach den überzeugenden Feststellungen des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 30.10.20064 vermittelte schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften durch die Antragsgegnerin die G plc die beherrschende Stellung.

Dass die Antragsgegnerin daneben auch eine eigene Leitungsmacht ausübe, sei nicht erforderlich5. Denn bereits nach seinem Wortlaut („über“) lasse § 5 Abs. 3 MitbestG offen, wodurch die Beherrschung vermittelt werde. Mithin genüge, dass die nicht mitbestimmte Konzernspitze in irgendeiner Weise „über“ die Zwischengesellschaft auf die nachgeordneten Unternehmen einwirken könne. Die Vermittlung der Leitungsmacht könne daher allein auf gesellschaftsrechtlichen Strukturen, namentlich den Kapitalanteilen der Zwischengesellschaft an den Untergesellschaften, beruhen, zumal der wesentliche Grund für die Leitungsbefugnisse einer Konzernspitze ebenfalls in der kapitalmäßigen Abhängigkeit der nachgeordneten Gesellschaften zu suchen sei6.

Konsequenz der entsprechenden Fiktion des Gesetzgebers ist, dass die deutsche Zwischenholding für die Anwendung des MitbestG als herrschendes Unternehmen anzusehen ist. Die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, hinsichtlich derer sie der G plc die herrschende Stellung vermittelt, sind ihr daher für die Anwendung des MitbestG zuzurechnen. Konsequenz war, dass damit in der deutschen Zwischenholding ein Aufsichtsrat nach den Maßgaben des MitbestG zu bilden war. Dass der bei einer solchen Zwischenholding gebildete Aufsichtsrat aufgrund seiner Position im Gesamtkonzern im Einzelfall hinter den üblichen Einflussmöglichkeiten eines mitbestimmten Aufsichtsrats zurückbleiben müsse, ist für das OLG Düsseldorf kein Grund, die Mitbestimmung beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu versagen. Die Effizienz einer Mitbestimmung hänge ohnehin stets von den konkret handelnden Personen ab. Hinzu komme, dass das Mitbestimmungsrecht den Arbeitnehmervertretern nicht nur wegen eines eigenständigen Entscheidungsbereichs gewährt werde. Über den Entscheidungsbereich hinaus könnten die Aufgaben eines mitbestimmten Aufsichtsrats auch bei einer Konzernzwischengesellschaft vielfältig sein7 und insbesondere Informationsrechte umfassen sowie die Möglichkeit vermitteln, präventiv zu agieren und im Vorfeld weitreichender Entscheidungen auf die Willensbildung im Konzern Einfluss zu nehmen. Hierzu könne auch die Entscheidung gehören, sich notfalls den Weisungen der Konzernspitze zu widersetzen.

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1. BAG v. 14.2.2007 - 7 ABR 26/06, NZA 2007, 999 ff. [↑]
2. BAG v. 16.2.2007 - 7 ABR 63/06, FA 2007, 356 ff. [↑]
3. OLG Düsseldorf v. 30.10.2006 - 26 W 14/06 AktE, DB 2007, 100, 102 [↑]
4. OLG Düsseldorf v. 30.10.2006 - 26 W 14/06 AktE, DB 2007, 100, 102. [↑]
5. Ebenso: OLG Stuttgart v. 30.3.1995 – 8 W 355/93, ZIP 1995, 1004, 1005. [↑]
6. Ebenso: Lutter, ZGR 1977, 195, 213; Mankowski, ZIP 1995, 1006 ff.; Großfeld/Johannemann, JZ 1995, 796; anderer Ansicht: OLG Celle v. 22.3.1993 – 9 W 130/92, BB 1993, 957, 958 f.; Hanau/Ulmer, MitbestG § 5 Rz. 68. [↑]
7. Vgl. Lutter, AG 2006, 517 ff. [↑]
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 09. März 2009 um 01:14 Uhr
 
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