| Konzernbetriebsrat - Zuständigkeit |
| Dienstag, den 03. Februar 2009 um 17:11 Uhr |
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Im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen geht es um die Frage, ob die Zuständigkeit eines Gesamt-/Einzelbetriebsrats erst dann ausgeschlossen ist, wenn ein Konzernbetriebsrat tatsächlich gebildet wurde bzw. weiterhin besteht, der originäre Zuständigkeitsbereich nach § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG mithin tatsächlich eröffnet ist, oder ob die Zuständigkeit dem Gesamt-/Einzelbetriebsrat bereits dann entzogen ist, wenn lediglich die Voraussetzungen für die originäre Zuständigkeit eines Konzernbetriebsrates vorliegen. 1. Parallelabgrenzung zur Zuständigkeit des GesamtbetriebsratsGem. § 58 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BetrVG ist Voraussetzung für die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, dass es sich um Angelegenheiten handelt, "die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können". Damit werden gleichzeitig die Kompetenzbereiche des Konzernbetriebsrats und der Gesamtbetriebsräte voneinander abgegrenzt. Diese Zuständigkeitsabgrenzung ist bewusst derjenige zwischen Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsrat nachgebildet, weshalb für die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats die in der Rechtsprechung zu § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BetrVG entwickelten Grundsätze entsprechend gelten1. Das unterstreicht auch das BAG, wenn es für die Voraussetzungen der originären Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 BetrVG umfassend auf seine Rechtsprechung zur originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zurückgreift2. Zu beachten ist hierbei, dass § 58 Abs. 1 BetrVG, trotz des insofern „irreführenden“ Wortlautes, nicht nur im Verhältnis zwischen Konzern- und Gesamtbetriebsräten von Bedeutung ist, sondern auch im Verhältnis zu den Einzelbetriebsräten, und zwar nicht nur für den Fall des § 54 Abs. 2 BetrVG, sondern ganz allgemein3. 2. Grundsätze zu § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BetrVGDem Gesetzgeber hätten theoretisch mehrere Regelungsalternativen zur Verfügung gestanden, um Kompetenzüberschreitungen zwischen Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsräten zu vermeiden. Eine Möglichkeit hätte darin bestanden, bestimmte Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nur dem Gesamtbetriebsrat, andere wiederum nur den einzelnen Betriebsräten zuzuordnen. Wie § 51 Abs. 5 BetrVG zeigt hat der Gesetzgeber dieses Grundmodell jedoch, ungeachtet etwaiger Sonderbestimmungen (vgl. etwa § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), nicht gewählt. Ebensowenig hat der Gesetzgeber den Gesamtbetriebsrat aber auf eine bloße Rahmenkompetenz limitiert, die auf Ausfüllung durch die Einzelbetriebsräte angelegt wäre. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist vielmehr originär4 und nicht lediglich eine Vorrangkompetenz. Liegen die Voraussetzungen vor, welche § 50 Abs. 1 BetrVG an die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats knüpft, ist eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats also gegeben, so ist eine eigene Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte ausgeschlossen5. Ist die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG gegeben, so stellt sich allerdings die Frage, ob die Einzelbetriebsräte zur Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts wieder zuständig werden, wenn der Gesamtbetriebsrat – aus welchen Gründen auch immer – von seiner Zuständigkeitskompetenz keinen Gebrauch macht (sog. Rückfall der Zuständigkeit an den Einzelbetriebsrat). Die Stellungnahmen des BAG zu dieser Fragestellung sind nicht eindeutig. Vielmehr hat das BAG bislang lediglich hervorgehoben, dass eine Regelungskompetenz der Einzelbetriebsräte jedenfalls dann nicht bestehe, wenn „der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Gesamtbetriebsvereinbarung (…) abgeschlossen hat“6. Die hier interessierende Frage, ob im Fall der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats dennoch wieder die Einzelbetriebsräte zuständig werden, wenn und solange der Gesamtbetriebsrat untätig bleibt, wurde dagegen offen gelassen7. Dennoch wird man auch in diesem Fall von einer alleinigen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ausgehen müssen (so auch die mittlerweile herrschende Auffassung im Schrifttum8. Denn Anhaltspunkte für eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsräten derart, dass die Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte erst dann ausgeschlossen ist, wenn der Gesamtbetriebsrat von seinen Kompetenzen tatsächlich Gebrauch gemacht hat, lassen sich § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht entnehmen. Mehr noch: Es würde der grundsätzlichen gesetzgeberischen Kompetenzzuordnung gerade widersprechen, wenn der Gesamtbetriebsrat durch seine Untätigkeit einen Rückfall der Mitbestimmungsrecht an die Einzelbetriebsräte bewirken könnte. Wird die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG doch gerade nur für den „Ausnahmefall“ begründet, dass eine Regelung durch die Einzelbetriebsräte nicht möglich ist. Ist eine Regelung für den Einzelbetriebsrat aber unmöglich im Sinne des § 50 Abs. 1 BetrVG, dann kann die Kompetenz schlechterdings auf ihn zurückfallen. Dass es in § 50 Abs. 1 BetrVG um die Herbeiführung einer exklusiven Abgrenzung der originären Zuständigkeiten geht, zeigt überdies auch dessen Satz 2, der erkennen lässt, dass es im Verhältnis zwischen Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsrat keineswegs um eine vertikale, sondern um eine horizontale Kompetenzabgrenzung geht9. Die in der Literatur ebenfalls anzutreffende Vorstellung, im Falle der Nichtwahrnehmung einer dem Gesamtbetriebsrat originär zugewiesenen Kompetenz komme es zu einem „Rückfall“ auf die Einzelbetriebsräte10, ist hiermit nicht zu vereinbaren. Subsidiär ist die Regelungszuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nur insofern, als sie erst dann besteht, wenn eine Regelung durch die Einzelbetriebsräte nicht erfolgen kann. Ist die Zuständigkeit jedoch nach § 50 Abs. 1 BetrVG eröffnet, so ist sie ausschließlich, so dass für ein Tätigwerden der Einzelbetriebsräte insoweit kein Raum mehr bleibt. Die Zuständigkeitsabgrenzung in § 50 Abs. 1 BetrVG ist mit anderen Worten genereller und ausschließlicher Art. Es gilt der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Im Einzelfall können entweder nur die Einzelbetriebsräte oder nur der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung einer bestimmten Angelegenheit zuständig sein. Dieses „Entweder/Oder-Verhältnis“ ergibt sich, wie bereits angedeutet, zwingend daraus, dass der Gesamtbetriebsrat nur zuständig ist, wenn eine Angelegenheit „nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden“ kann11. Ungeachtet aller Auslegungsschwierigkeiten beim Begriff des „Nichtregelnkönnens“, können Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsrat somit schon logisch nicht konkurrierend zuständig sein. Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass die Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Gesamtbetriebsrat von seiner (bestehende) Zuständigkeit, aus welchen Gründen auch immer, noch keinen Gebrauch gemacht hat oder auch keinen Gebrauch machen will12. Ebenso hat der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung zur Konsequenz, dass Beteiligungsrechte der Einzelbetriebsräte dort entfallen, wo der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, aber gesetzwidrig kein Gesamtbetriebsrat errichtet worden ist13. 3. Entsprechende Geltung dieser Grundsätze i.R.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVGWie bereits dargestellt, grenzt das Gesetz die Zuständigkeit zwischen Konzernbetriebsrat und Gesamtbetriebsrat in § 58 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BetrVG nach demselben Modell ab, welches für Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtbetriebsräten und Einzelbetriebsräten gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 gilt. Überträgt man die voranstehend zu § 50 Abs. 1 BetrVG dargelegten Grundsätze auf § 58 Abs. 1 BetrVG, so ergibt sich deshalb, dass auch hier der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung (Prinzip des „Entweder/Oder“) gilt. Auch das BAG geht insofern von einer Übertragbarkeit der Grundsätze zu § 50 Abs. 1 BetrVG auf § 58 Abs. 1 BetrVG aus14. Konsequenz ist deshalb auch hier, dass in Konzernen ohne Konzernbetriebsrat Beteiligungsrechte entfallen, wenn ein Konzernbetriebsrat nach § 58 Abs. 1 BetrVG originär zuständig wäre15. Die in der Literatur teilweise vertretene Gegenansicht, nach welcher die Zuständigkeit der Gesamtbetriebsräte erst dann ausgeschlossen sein soll, wenn ein Konzernbetriebsrat tatsächlich gebildet sei16, ist weder mit dem zu § 50 Abs. 1 BetrVG entwickelten und auch im Rahmen des § 58 Abs. 1 BetrVG anzuwendenden Modell der Zuständigkeitstrennung, noch mit dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 BetrVG vereinbar. Denn hiernach ist der Konzernbetriebsrat gerade für diejenigen Angelegenheiten originär zuständig, die „durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen“ überhaupt nicht „geregelt werden können“. Ebenso ist die Zuständigkeit der Gesamtbetriebsräte ausgeschlossen, wenn ein tatsächlich bebildeter Konzernbetriebsrat seine originäre Zuständigkeit nicht wahrgenommen hat oder nicht wahrnehmen will17. 4. FazitNach der Rechtsprechung des BAG zu § 50 Abs. 1 BetrVG schließen originäre Mitbestimmungsrechte auf Unternehmensebene die entsprechenden Rechte der Einzelbetriebsräte aus. Aus diesem höchstrichterlichen Grundsatz folgert der mittlerweile überwiegende Teil des arbeitsrechtlichen Schrifttums zu Recht, dass auch dort keine Beteiligungsrechte der Einzelbetriebsräte bestehen, wo der Gesamtbetriebsrat von der ihm überlassenen Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, beziehungsweise ein an und für sich originär zuständiger Gesamtbetriebsrat gesetzwidrig nicht errichtet worden ist. Entsprechendes gilt auf Konzernebene im Verhältnis zwischen dem Konzernbetriebsrat einerseits und den Gesamt-/Einzelbetriebsräten andererseits. Ist der Konzernbetriebsrat originär zuständig im Sinne des § 58 Abs. 1 BetrVG, so ist eine eigene Zuständigkeit der Gesamt-/Einzelbetriebsräte generell ausgeschlossen. Zu diesen Grundsätzen steht jedoch die nach dem BetrVG grundsätzlich vorgesehene Primärzuständigkeit des Einzelbetriebsrats in einem gewissen Spannungsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr wiederholt darauf hingewiesen, dass nach der Kompetenzzuweisung des BetrVG in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte (Einzel-)Betriebsrat für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte zuständig sei18. An seine Stelle könne der Gesamt- wie auch der Konzernbetriebsrat grundsätzlich nur treten, soweit er gem. den §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 BetrVG originär zuständig sei19. Ob die Zuständigkeit der Gesamt- bzw. Einzelbetriebsräte ausgeschlossen ist, hängt somit entscheidend davon ab, ob der Konzernbetriebsrat in der jeweiligen Angelegenheit gem. § 58 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz BetrVG originär zuständig wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz BetrVG, insbesondere das Merkmal des „Nichtregelnkönnens“ durch den Gesamtbetriebsrat vor, so ist letzterer, wie auch der Einzelbetriebsrat generell unzuständig und zwar selbst dann wenn ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet wurde oder ein bestehender Konzernbetriebsrat sich auflöst.
________________________________________________________1. ErfK/Eisenmann, § 58 BetrVG, Rn. 3; Richardi/Annuß, § 58 BetrVG, Rn. 5; DKK/Trittin, § 58 BetrVG, Rn. 16; Wlotzke/Preis/Roloff, § 58 BetrVG Rn. 1 und 4. [↑]2. BAG v. 19.06.2007, NZA 2007, 1184, 1186; BAG v. 24.01.2006 – 3 AZR 483/04, unter B II 2 a) der Gründe; BAG v. 20. 12. 1995, NZA 1996, 945, 947. [↑] 3. Vgl. Richardi/Annuß, § 58 BetrVG, Rn. 6. [↑] 4. BAG v. 18.10.1988, EzA § 83 ArbGG 1979, Nr. 8 Satz 3; GK/Kreutz, § 50 BetrVG Rn. 17; MünchArbR/Joost, § 313 Rn. 44. [↑] 5. Grundlegend insofern: BAG v. 04.06.1976, DB 1976, 1290: „Originäre Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats und entsprechende Mitbestimmungsrechte der Einzelbetriebsräte schließen sich gegenseitig aus.“ Im Anschluss hieran: BAG v. 03.05.1984, DB 1984, 2413, 2414. Ebenso: Ehrich, ZfA 1993, 427, 430 ff.; ErfK/Eisenmann, § 50 BetrVG Rn. 2; Fitting, § 50 BetrVG Rn. 10; Löwisch/Kaiser, § 50 BetrVG Rn. 1; Röder/Gragert, DB 1996, 1674, 1675; Richardi/Annuß, § 50 BetrVG Rn. 46. [↑] 6. BAG v. 03.05.1984, DB 2413, 2414. [↑] 7. Vgl. Röder/Gagert, DB 1996, 1674, 1675. [↑] 8. Vgl. nur Fitting, § 50 BetrVG, Rn. 10; GK/Kreutz, § 50 BetrVG Rn. 18; Löwisch/Kaiser, § 50 BetrVG Rn. 1; Röder/Gragert, DB 1996, 1674, 1675 ff.; Richardi/Annuß, § 50 BetrVG, Rn. 46. [↑] 9. So auch Richardi/Annuß, § 50 BetrVG Rn. 46. [↑] 10. In diesem Sinne etwa: DKK-Trittin, § 50 BetrVG Rn. 12 ff.; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 342/343. [↑] 11. GK/Kreutz, § 50 BetrVG Rn. 18. [↑] 12. So auch: Fitting, § 50 BetrVG, Rn. 10; GK/Kreutz, § 50 BetrVG Rn. 18; Löwisch/Kaiser, § 50 BetrVG Rn. 1; Röder/Gragert, DB 1996, 1674, 1675 ff. [↑] 13. ErfK/Eisenmann, § 50 BetrVG Rn. 2; Fitting, § 50 BetrVG, Rn. 10; GK/Kreutz, § 50 BetrVG Rn. 19; Richardi/Annuß, § 50 BetrVG, Rn. 46. [↑] 14. Vgl. nur BAG v. 20.12.1995, NZA 1996, 945, 947. [↑] 15. So auch: ErfK/Eisenmann, § 58 BetrVG Rn. 3; Fitting, § 58 BetrVG Rn. 8; GK/Kreutz, § 58 BetrVG Rn. 8; Windblicher, Arbeitsrecht im Konzern, S. 345 ff.; Wlotzke/Preis/Roloff, § 58 BetrVG Rn. 1; Röder/Gragert, DB 1996, 1674, 1678; im Ergebnis auch: Fitting, § 58 BetrVG, Rn. 8. [↑] 16. DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rn. 16 ff.; Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rn. 21. [↑] 17. GK/Kreutz, § 58 BetrVG Rn. 8; Nick, Konzernbetriebsrat, S. 151; Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rn. 21. [↑] 18. Vgl. nur BAG v. 19.06.2007, NZA 2007, 1184, 1186; BAG v. 04.06.1976, DB 1976, 1290, 1291; ebenso ErfK/Eisenmann, § 50 BetrVG Rn. 2. [↑] 19. Vgl. BAG v. 16.08.1983, NJW 1984, 2966, 2967; ErfK/Eisenmann, § 50 BetrVG Rn. 2. [↑] |
